Termin: 15.07.2009 - Fortsetzung: Auswertung der Plandiskussion v. 17.06.2009 weiterlesen...

Ein paar rechtliche Grundlagen

Offenbar ist es sehr schwierig, Kindertagesstätten in Wohngebieten zu eröffnen. Das verwundert, schließlich ist eine Verbesserung der Kinderbetreuung durch Schaffung von Kiat-Plätzen erklärtes Ziel fast aller politischen Parteien. Doch Anspruch und Wirklichkeit klaffen auseinander. Warum? Der Teufel liegt - wie so oft - im Detail. So ist die Rechtslage verworren und für den Laien kaum zu durchschauen. Im Folgenden soll der Konflikt zwischen politischem Wunsch und der rechtlichen Wirklichkeit kurz, unverbindlich und ohne Anspruch auf Vollständigkeit - dafür aber allgemeinverständlich - dargestellt werden.

Das politische Ziel

Die Koalitionsregierung der Freien und Hansestadt Hamburg hat die Kindertagesbetreuung (Kita) zu einem zentralen Bestandteil ihrer modernen Familien-, Bildungs- und Sozialpolitik erklärt. Sie erkennt in der Kita den zentralen Anknüpfungspunkt im Stadtteil für die Integration von Zuwanderern, Elternförderung, Kinderschutz, gesundem Aufwachsen und gesunder Ernährung bis hin zur Frühintervention bei Verhalten- und Gewaltauffälligkeit. CDU und GAL sind einig in dem Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter voran zu treiben. Es wurde sogar vereinbart, dass das Eingangsalter für den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung herabgesetzt und nunmehr für Kinder ab zwei Jahren eingeführt wird (Quelle: Koalitionsvertrag, S. 6 - Der Koalitionsvertrag zum Herunterladen). Auch auf Bundesebene wird der Ausbau der Kita als besonderes Ziel hervorgehoben.

Der (vermeintliche) Anspruch

Doch so weit ist es noch nicht. Zur Sicherstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Kinderbetreuung hat die Stadt Hamburg das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) erlassen, welches am 01. Januar 2005 in Kraft getreten ist (http://hh.juris.de/hh/KiBetrG_HA_rahmen.htm).

§ 6 Abs. 1 KibeG regelt den Anspruch auf Förderung der Kinder ab drei Jahren wie folgt:

Jedes Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Er wird durch jede Tageseinrichtung erfüllt, in der Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt durch pädagogische Fachkräfte im zeitlichen Umfang von fünf Stunden an fünf Wochentagen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes gemeinsam Mittag essen, betreut, erzogen und gebildet werden.

Die Stadt Hamburg hat somit die Verpflichtung allen Eltern bzw. deren Kindern, einen Betreuungsplatz „in zumutbarer Entfernung zur Wohnung“ zur Verfügung zu stellen. Hierbei kann natürlich trefflich gestritten werden, welche Entfernung noch als zumutbar hinzunehmen ist. Einigkeit dürfte aber darin bestehen, dass die Kita zumindest im gleichen Stadtteil beheimatet sein sollte. Bundesrechtlich ist der Anspruch auf Besuch einer Kita in § 24 SGB VIII (http://bundesrecht.juris.de/sgb_8/__24.html) verankert.

Der politische Wunsch

Um diesem Anspruch gerecht zu werden, bedarf es vielfach der Errichtung neuer Kindertagesstätten. Das gilt erst recht, wenn die Altersgrenze ab 2010 von 3 auf 2 Jahre gesenkt wird. Dies war wohl auch der Grund, warum das Bezirksamt Altona im Fall Reventlowstraße ursprünglich eine Bau- und Nutzungsgenehmigung für eine Kita mit 60 Plätzen erteilte.

Die juristische Wirklichkeit

Leider lässt sich aber eine Kita in einem Wohngebiet nicht ohne Weiteres realisieren, wie der Fall Kita Reventlowstraße exemplarisch zeigt. Dies führt zu der absurden Konsequenz, dass die Kinder oftmals nicht dort betreut werden dürfen, wo sie wohnen - in einem Wohngebiet.

Gegen den Betrieb einer Kita in einem Wohngebiet wird von den Nachbarn im Wesentlichen das sog. „bauplanungsrechtliche Gebot Rücksichtnahme“ (vgl. § 15 BauNVO) ins Feld geführt. Denn ob der Bau bzw. der Betrieb einer Kita an dem gewünschten Standort zulässig ist, hängt in Grunde davon ab, in was für einem Baugebiet sich der gewünschte Standort nach Maßgabe des Bebauungsplans befindet. Denn je nach Art der baulichen Nutzung lassen sich etwa reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, besondere Wohngebiete, Mischgebiete, Gewerbegebiete etc. (vgl. §§ 1 ff. BauNVO) unterscheiden, und in jedem dieser Gebiete sind jeweils unterschiedliche Nutzungen zulässig.

Die jeweils zu prüfende Frage ist, ob der Betrieb einer Kita in dem geplanten Umfang mit der bauplanungsrechtlichen Gebietsausweisung vereinbar ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der entstehende Kinderlärm für die Nachbarschaft als sozialadäquate Folge einer bauplanungsrechtlich zulässigen Grundstücksnutzung anzusehen ist. Diese Wertungsfrage wird in den Bundesländern unterschiedlich beantwortet (pro Zulässigkeit etwa: VGH B-W v. 03.02.2008 - 8 S 2165/07 (Spielplatz); OVG Saar. v. 11.09.2008 - 2 C 186/08 (Kita); ablehnend bereits OVG HH v. 29.07.2004 - 2 Bf 107/01).

Im Fall Reventlowstraße besteht die Besonderheit, dass das Grundstück im Bereich eines alten Baustufenplans nach der Baupolizeiverordnung (BPVO) v. 08.06.1938 (!) liegt, der das Gebiet als „besonders geschütztes Wohngebiet; Verbot jeglicher Art gewerblicher oder handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften“. bezeichnet. Ein solches Gebiet dient reinen Wohnbedürfnissen. Zur Konkretisierung dieses Begriffes zieht das OVG eine Parallele zu nach § 3 BauNVO (reines Wohngebiet). Demnach sind Kitas als soziale Einrichtungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO bzw. § 31 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall zulassungsfähig. Im Endeffekt sagt das OVG damit, dass eine Kita grundsätzlich nicht zu den Wohnbedürfnissen gehört, womit eine Kita auch in einem besonders geschützten Wohngebiet nur unter wesentlichen Einschränkungen zulässig sei. Damit sei generell nur eine „kleine“ Kita zulässig und die Kita Reventlowstraße mit den ursprünglichen 60 Betreuungsplätzen nebst Anbau nicht als „kleine“ Kita anzusehen. Damit wurde dem Grundsatz „Kinderlärm ist sozialadäquat“ wiederum eine Absage erteilt.

Letztendlich erweist sich auch das sog. Kinderlärmgesetz als stumpfes Schwert, obwohl man mit dem eingeführten § 29a AG SGB VIII (Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, http://hh.juris.de/hh/gesamt/SGB8AG_HA.htm) verhindern wollte, dass sich ein Fall „Marienkäfer“ wiederholt. Zwar legt nun § 29a AG SGB VIII fest, dass Kinderlärm als eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spielens anzusehen und daher als selbstverständlicher Ausdruck kindlicher Entfaltung hinzunehmen ist. Allerdings wurde verabsäumt, diese Regelung in die weiterhin unveränderten Regelungen zum Lärmschutz zu integrieren. Damit wird Kinderlärm noch immer wie gewerblicher Lärm behandelt, mit der Folge, dass die Eröffnung einer Kita auch in einem allgemeinen Wohngebiet alles andere als unproblematisch ist.

Die verschiedenen Lösungsansätze

1.    Nahe liegend ist zunächst die BauNVO zu ändern. Kindertageseinrichtungen (im Sinne des SGB VIII) müssen als Regelbebauung in reinen Wohngebieten zulässig sein und als solche einen normalen Platz der Mitte unserer Gesellschaft finden.

Ein entsprechender Antrag wurde bereits von der FDP-Fraktion in den Deutschen Bundestag eingebracht (vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611665.pdf).

In der Beratung des Antrags der FDP-Fraktion wurde die Notwendigkeit einer alsbaldigen Änderung der BauNVO nicht gesehen und auf die Möglichkeit des Erlasses eines geänderten Bebauungsplans im Eilverfahren nach § 13 BauGB hingewiesen (vgl. auf www.cducsu.de: Entscheidung über Kindertagesstätten wird Komunen überlassen).

Gleichwohl wurde der Antrag der FDP-Fraktion mit einem Überweisungsbeschluss, in verschiedene Ausschüsse zur weiteren Bearbeitung abgegeben (http://www.bundestag.de/bic/a_prot/2009/ap16206.html).


2.    Dieses Ziel sollte auch vom Hamburger Senat weiter verfolgt werden. Unser Senat sollte sich im Rahmen einer Bundestagsinitiative dafür einsetzen, dass Kindertageseinrichtungen in Wohngebieten als Regelbebauung zulässig sind.

Ein entsprechender Antrag wurde bereits am 07.01.2009 von der SPD-Fraktion an die Hamburger Bürgerschaft herangetragen (vgl. Drs.der Bürgerschaft 19/1902 auf http://www.buergerschaft-hh.de) und mit den Stimmen der CDU- und GAL-Fraktion mehrheitlich abgelehnt (vgl. Kurzprotokoll der Sitzung auf http://www.hamburgische-buergerschaft.de)


3.    In Ansehung der Möglichkeit, einen geänderten Bebauungsplan im Wege eines Eilverfahrens nach § 13 BauGB zu erlassen, könnte das zuständige Bezirksamt Altona durch den Erlass eines geänderten Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren den Betrieb der Kita Reventowstraße fördern!


4.    Letztlich sollte auch eine dem § 29a AG SGB VIII entsprechende Regelung in gültige Regelungen zum Lärmschutz integriert werden. Der Hamburger Senat sollte alsbald den Entwurf eines Lärmschutzgesetzes vorlegen, in dem Regelungen zum verhaltensbezogenen Lärm und zu Geräuschen aus Kindertagesstätten getroffen werden! Dabei muss der Regelungsinhalt des § 29 a des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch integriert werden.


Ein entsprechender Antrag wurde von der CDU- und GAL-Fraktion an die Hamburger Bürgerschaft herangetragen und mit den Stimmen dieser Fraktionen gegen die Stimmen der SPD und der LINKEN angenommen (s. aber auch das Pdf auf http://www.kuehn-spd.de). Hoffen wir, dass ein entsprechender Entwurf alsbald ausgearbeitet ist und in Kraft treten kann!

Was können wir tun?

Zeigen wir, dass uns eine bessere Kinderbetreuung gerade in den Wohngebieten ein Anliegen ist!

Unterstützen Sie die Bundestagspetition!

Beteiligen Sie sich an unserer E-Mail-Aktion!

Diskutieren Sie mit!

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